An dieser Stelle möchten wir auf zwei neue Urteile hinsichtlich des Schallschutzes bei Wohnungseigentümergemeinschaften hinweisen, deren Leitsätze unten wiedergegeben sind:
1. OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen: 3 Wx 115/07
- 1. Jeder Wohnungseigentümer in einem Anfang des 20. Jahrhunderts errichteten und erst später in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäuden, dem bewusst sein muss, dass dieses Gebäude ohne Beachtung der erst in späterer Zeit erstellten immissionsbegrenzenden DIN-Normen errichtet wurde, hat bei Veränderungen im Sondereigentum (hier: Austausch von Teppichboden gegen Parkett) den bauseitig bedingten geringen Standard des Gebäudes (hier: beim Trittschall) zu berücksichtigen.
- 2. Führt die Veränderung des Bodenbelages zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Eigentumswohnung und gehen diese unter Berücksichtigung des für den Einzelfall zu ermittelnden besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, so ist der Störer zur Beseitigung dieser Einwirkungen verpflichtet.
- 3. Ist der zunächst vorhandene Bodenbelag nicht als ein das ursprüngliche Schallschutzniveau vorprägender Umstand anzusehen (Zufallsausstattung), so kann gleichwohl aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Treuepflicht der Wohnungseigentümer es gebieten, den veränderten Eigentümer zu stellen, als ob der ursprünglich vorhandene Bodenbelag für das Schallschutzniveau vorprägend gewesen sei, mit der Folge, dass der veränderte Eigentümer einen bestimmten Grenzwert für den Trittschallschutz einzuhalten bzw. nicht zu unterschreiten hat.
2. OLG München - Beschluss vom 09.01.2008 - Aktenzeichen: 34 Wx 114/07
- 1. Der maximal zulässige Trittschall in Wohnungseigentumsanlagen kann nicht ausschließlich der DIN 4109 entnommen werden. Die zulässigen Werte sind vielmehr unter Berücksichtigung des besonderen Gepräges des betroffenen Gebäudes für den Einzelfall zu ermitteln.
- 2. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelages gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann (siehe schon Senat vom 25.06.2007, 34 Wx 020/07 = ZMR 2007, 809; Klarstellung zu Senat vom 18.07.2005, 34 Wx 063/05 = OLG-Report 2005, 645, und vom 10.04.2006, 34 Wx 021/06 = ZMR 2006, 643).
Nach dieser neuesten Rechtssprechung kann im Einzelfall auch bei Anfang des 20. Jahrhunderts erstellten Gebäuden ein „Bestandschutz“ vorliegen derart, dass ein gut trittschalldämmender Bodenbelag nicht ohne Weiteres durch einen schlechter trittschalldämmenden Bodenbelag ersetzt werden kann. Auch können die Anforderungen an die Trittschalldämmung bei einem Altbau höher liegen als die in der Norm zum Zeitpunkt der Veränderung gültigen Werte, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes bereits eine höherwertige Konstruktion vorhanden war.
IBF/Müller/01.04.2008