Bei der Planung von Estrichen wurden durch den Bauwerksplaner nicht selten zu geringe Konstruktionshöhen vorgegeben, so dass die in DIN 18 560-2 (04.04) genannten Estrichdicken, in Abhängigkeit von den vorgesehenen Verkehrslasten nach DIN 1055-3 (03.06) nicht eingebaut werden können.
In der DIN 18 560-2 (04.04) wird als höchste Biegezugfestigkeitsklasse für Zementestriche die Biegezugfestigkeitsklasse CT-F5 genannt. Wenn keine ausreichende Konstruktionshöhe zur Verfügung steht, wird häufig versucht, einen Zementestrich mit höherer Biegezugfestigkeitsklasse, beispielsweise ein Zementestrich CT-F6 einzubauen, der bei der zu Verfügung stehenden Dicke auch eine ausreichende Tragfähigkeit ergibt.
Höhere Biegezugfestigkeitsklassen als CT-F5 sind in der Regel aber nur durch einen höheren Zementgehalt zu erreichen. Mit steigendem Zementgehalt nimmt jedoch das Schwinden und damit die Verformung des Estrichs in Form von Aufschüsselungen zu. Die Gefahr von Rissbildungen wird erhöht.
Wir empfehlen daher, bei schwimmenden Zementestrichen keine höhere Festigkeitsklasse als CT-F5 einzubauen. Bei zu geringer Konstruktionshöhe sollte statt dessen geprüft werden, ob andere Estrichsysteme, beispielsweise Calciumsulfat Fließestrich, die in geringer Nenndicke bei gleicher Tragfähigkeit ausgeführt werden können, möglich sind.