Nachstehend auszugsweise wiedergegebenes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beschäftigt sich mit der Frage, ob und wann eine Haftung des Auftragnehmers trotz Bedenkenhinweis hinsichtlich der Planung des Architekten gegeben ist:
BGH VII ZR 103/00 vom 19.12.2002
“Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragwidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.“
Obiges Zitat bezieht sich auf VOB/B § 4 Nr. 3.