Man unterscheidet folgende Sachverständigengutachten:
a) Privatgutachten
Bei einem Privatgutachten beauftragt der Auftraggeber den Sachverständigen unmittelbar.
Dritte müssen den Inhalt des Gutachtens allerdings nicht anerkenner. Kommt es im weiteren
Verlauf zu einem selbständigen Beweisverfahren, wird ein Privatgutachten vom Gericht in der
Regel nicht anerkannt. Seitens des Gerichts wird daher in aller Regel ein weiterer
Sachverständiger mit der Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt. Die Kosten eines
Privatgutachtens trägt der Auftraggeber.
b) Schiedsgutachten
Bei einem Schiedsgutachten schließen die Parteien mit dem Sachverständigen einen
Schiedsgutachtervertrag ab. Die Ergebnisse des Schiedsgutachtens sind für alle
Parteien bindend. Ein anschließendes selbständiges Beweisverfahren ist ausgeschlossen.
Die Kosten für das Schiedsgutachten werden nach dem Verursacherprinzip zwischen den
Parteien aufgeteilt.
c) Gerichtsgutachten im selbständigen Beweisverfahren
Hier wird der Sachverständige vom Gericht ausgewählt und beauftragt. Die Kosten für
das Gutachten werden vom Sachverständigen mit dem Gericht nach dem JVEG
(Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) abgerechnet. Die weitere Verrechnung
mit den Parteien erfolgt über das Gericht.
Es empfiehlt sich, die im Einzelfall richtige Vorgehensweise bei der Wahl des Verfahrens
mit einem Rechtsanwalt abzuklären.